Satzung
Der IGC International Group of Controlling Stand: 04.06.2005
§ 1 NAME UND SITZ
- Die Interessengemeinschaft wird in der Form eines Vereins nach Schweizer Recht geführt und führt die Bezeichnung.
IGC INTERNATIONAL GROUP OF CONTROLLING
- Sitz der Interessengemeinschaft ist St. Gallen.
§ 2 ZIELE
- Die Interessengemeinschaft ist eine internationale Kooperation der auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung sowie der Forschung und Entwicklung im Controlling tätigen Institutionen. Sie verfolgt folgende Ziele:
- Profilierung des Berufs- und Rollenbildes des Controllers
- Forum für fachlichen Meinungs- und Gedankenaustausch
- Plattform für die Abstimmung und Weiterentwicklung einer übereinstimmend getragenen Controlling-Konzeption sowie einer einheitlichen Controlling-Terminologie
- Pflege der Schnittstellen zur Wissenschaft und themenverwandten Fachgebieten
- Definition und Sicherung von Qualitätsstandards für die Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Controllings
- Die IGC soll weder zu einer vollständigen Standardisierung der Ausbildungsinhalte (alle Anbieter haben den gleichen Lehr- und Stundenplan) führen, noch zu einem Verlust an Vielfalt und intellektuellem Wettbewerb (Monopolisierung der Controlling-Ausbildung).
§ 3 AUFGABEN
Zentrale Aufgaben sind:
- Stärkung des Controller-Funktionsbildes durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit
- Erarbeitung von Verhaltensregeln und Leistungsstandards sowie Qualitätsstandards für die Controlling-Aus- und Weiterbildung der IGC-Mitglieder (Qualitätssiegel)
- Schaffung einer gemeinsamen Terminologie in der Controller-Sprache
- Veranstaltung von Arbeits- und Diskussionstagungen, etc.
- Initiierung von gemeinsamen Forschungsvorhaben in Verbindung mit der Wissenschaft und der Wirtschaftspraxis
- gemeinsame Publikationen
§ 4 MITGLIEDSCHAFTSBEDINGUNGEN
- Mitglieder der IGC verpflichten sich, die Ziele der IGC zu unterstützen.
- Mitglieder der IGC können werden:
- Controller-Vereinigungen
- Weiterbildungs-Institutionen mit Angeboten im Bereich Controlling
- Beratungsunternehmen mit dem Beratungsschwerpunkt Controlling
- Softwareunternehmen mit umfassendem Controlling-Angebot
- Forschungsinstitutionen auf dem Gebiet des Controlling
- Unternehmen, die durch praktische beispielgebende Controlling-Konzepte zur Fortentwicklung der Controlling-Themen beitragen
- Sonstige Förderer der Ziele der IGC
- Die Mitglieder der IGC sollen Institutionen sein
Hinsichtlich der Stimmberechtigung in der Vollversammlung wird unterschieden zwischen Vollmitgliedern (stimmberechtigt) und Förderern (nicht stimmberechtigt).
Die Aufnahme neuer Mitglieder vollzieht sich nach folgendem Vorgehen:
- Schriftlicher, begründeter Antrag auf Aufnahme in die IGC an den Geschäftsführenden Ausschuss
- Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt die Mitgliedschaftskategorien laut §4 (2) und leitet per E-Mail die von ihm befürworteten Anträge weiter
- Die stimmberechtigten Mitglieder erklären in einer Frist von 3 Wochen dem Geschäftsführenden Ausschuss gegenüber die Ablehnung des Antrages. Der Antrag ist abgelehnt, wenn mehr als 25% der IGC-Mitglieder gegen die Mitgliedschaft stimmen. Die Nichtäusserung zu diesem Antrag gilt als Zustimmung.
- Aufgenommene Mitglieder können in ihrer Kommunikation auf die Mitgliedschaft hinweisen. Ein Verstoss gegen die Satzung- insbesondere Ziele, Mitgliedschaftsbedingungen und Beitragsleistungen - kann zum Ausschluss aus der IGC führen.
§ 5 ORGANE
Organe der Interessengemeinschaft sind:
- die Vollversammlung (Stimmberechtigt sind: Controller-Vereinigungen, Vollausbilder, Teilausbilder/Spezialisten, nicht aber Mitglieder mit Förderer-Status)
- der Geschäftsführende Ausschuss
- der Rechnungsprüfer.
§ 6 VOLLVERSAMMLUNG
- Die Rechte der Mitglieder werden in der Vollversammlung ausgeübt. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen und geleitet.
- Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
- Wahl der weiteren Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses gem. § 7 Abs. 2
- Genehmigung des vom Geschäftsführenden Ausschuss jährlich vorzulegenden Aktivitätenplans sowie des Jahresbudgets
- Aufnahme weiterer Mitglieder
- Ausschluss von Mitgliedern
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach Anhörung des Geschäftsführenden Ausschusses
- Beschluss über die Verwendung etwaiger Überschüsse nach Anhörung des Geschäftsführenden Ausschusses
- Änderung der Satzung; hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich
- Beratung und Beschlussfassung zu Grundsatzfragen, insbesondere die §§ 1 bis 3 betreffend
- Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses
- Wahl des Rechnungsprüfers
- Feststellung der Jahresrechnung
§ 7 GESCHÄFTSFÜHRENDER AUSSCHUSS und RECHNUNGSPRÜFER
- Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus 5 Mitgliedern (Vorstände). Er vertritt den Verein nach aussen.
- Den Vorsitz des Ausschusses stellt der Erste Vorsitzende des Internationalen Controller Vereins eV. Nach Ablauf von jeweils 3 Jahren sind die weiteren Mitglieder zu wählen. Zwei Mitglieder werden als stellvertretende Vorsitzende gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Aufgaben des Geschäftsführenden Ausschusses sind insbesondere:
- Aufstellung des jährlichen Aufgabenplans und des Jahresbudgets
- Vorschlag über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Aufstellung des Jahresberichtes
- Vorschlag über die Verwendung etwaiger Überschüsse
- Führung der Geschäfte der Gemeinschaft sowie Veranlassung von Aufgaben im Rahmen des jährlichen Aufgabenplans und des Jahresbudgets
- Vorschlag zur Aufnahme und zum Ausschluss von Mitgliedern.
- Beauftragung von Arbeitsausschüssen und Abnahme der Ergebnisse
- Berichterstattung an die Vollversammlung
- Spezielle Aufgaben des Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses
- Einberufung und Leitung der Vollversammlung
- Einberufung und Leitung der Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses
- Der Geschäftsführende Ausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des leitenden Stellvertreters.
§ 8 RECHNUNGSLEGUNG
- Der Geschäftsführende Ausschuss ist verpflichtet, jeweils für das kommende Geschäftsjahr ein Budget über die Ein- und Ausgaben zu erstellen und Bücher nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
- Der Geschäftsführende Ausschuss hat spätestens sechs Monate nach Schluss eines Geschäftsjahres eine Jahresrechnung und einen Rechenschaftsbericht aufzustellen.
- Die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht sind vor Vorlage an die Vollversammlung durch einen sachkundigen Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Rechnungsprüfer wird für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.
§ 9 ARBEITSAUSSCHÜSSE
- Zur Unterstützung der Arbeiten kann der Geschäftsführende Ausschuss Arbeitsausschüsse einrichten. Die Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion. Sie berichten über ihre Arbeitsergebnisse dem Geschäftsführenden Ausschuss.
- Die Ausschussmitglieder werden aus den Reihen der Mitglieder oder deren Beauftragte bestellt.
§ 10 ZERTIFIZIERUNG
Mitglieder der IGC können sich dem Zertifizierungsverfahren von Seminar-Produkten unterziehen.
§ 11 FINANZIERUNG
- Die Erzielung von Gewinn ist nicht Aufgabe der IGC.
- Die IGC finanziert ihre Infrastruktur über jährlich neu festzusetzende Beiträge der IGC-Mitglieder sowie über die Erhebung von Zertifizierungsgebühren. Die Höhe der Beiträge wird durch den Geschäftsführenden Ausschuss mit Vorlage des Aufgabenplans und Budgets zur Beschlussfassung durch die Vollversammlung vorgeschlagen.
- Über die Entwicklung der Finanzen legt der Geschäftsführende Ausschuss in regelmäßigen Abständen, mindestens halbjährlich, einen Rechenschaftsbericht und eine Vorschaurechnung zum Ende eines Geschäftsjahres vor. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Ein etwaiger Überschuss aus den Mitgliedsbeiträgen Einnahmen aus Zertifizierungsgebühren soll für Forschungs-, Publikationsprojekte sowie für Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden. Über die Verwendung des Überschusses beschließt die Vollversammlung.
§ 12 AUFLÖSUNG
- Die Interessengemeinschaft wird durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder Beschluss der Vollversammlung aufgelöst. Für letzteren gilt § 6 Abs. 6 Buchstabe g) entsprechend.
- Das bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen wird auf die Mitglieder aufgeteilt. Über die Aufteilung beschließt die Vollversammlung gemäss § 6 Abs. 6 Buchstabe g).